Wenn die Fahrerlaubnis durch ein Gerichtsurteil oder durch die Straßenverkehrsbehörde entzogen wurde, kann der erforderliche Antrag auf Neuerteilung frühestens zehn Wochen vor Ablauf der festgesetzten Sperrfrist gestellt werden. Wurde die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen, bestehen keine besonderen Fristen hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragstellung.
Wurde dieser wegen zu vieler Punkte entzogen, bekommt man ihn meist erst nach 6 Monaten wieder.
Häufig gestellte Fragen
Wann kann ich einen Antrag auf Neuerteilung stellen und was benötige ich dafür?
Was benötige ich für Unterlagen?
- Ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel eAT, vorläufiger Ausweis, Reisepass
- Ein biometrisches Lichtbild ohne Kopfbedeckung (35 x 45 mm) gemäß Passverordnung vom 19.10.2007.
- Ein Führungszeugnis (Belegart O) bei den Klassen D, D1, DE und D1E (zu beantragen bei Ihrem zuständigen Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt oder direkt bei Antragstellung.
- Bei den Klassen A, A2, A1, B, BE, L, T und AM benötigen Sie: eine Sehtestbescheinigung im Original, zum Datum der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre.
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe im Original – dieser ist jedoch nur dann erforderlich wenn die Erteilung einer Klasse 1, 2, 3, 4 oder 5 vor dem 01.08.1969 erfolgt ist.
- Bei den Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E benötigen Sie zusätzlich eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 zur FeV im Original die am Tag der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein darf sowie bei den Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE und D1E ein Gutachten eines Arbeits- oder Betriebsmediziners nach Anlage 5 Nr. 2 FeV im Original, nicht älter als ein Jahr.
Wann kann eine MPU gefordert werden?
Ob eine MPU tatsächlich erforderlich ist, wird erst nach Antragstellung und im Zuge der Antragsprüfung konkret beurteilt werden. In jedem Fall muss mit der MPU gerechnet werden:
- wenn sie erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen oder eine erhebliche Straftat mit Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial begangen haben. Auch Verkehrsordnungswidrigkeiten oder Straftaten unterhalb der Schwelle von 8 Punkten können zur MPU führen (siehe hierzu auch weiter unten – Falsch Parken).
- Sie haben unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug oder Fahrzeug (z.B. Fahrrad) teilgenommen. Bei mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut oder bei bekannt gewordener Alkoholabhängigkeit ist eine MPU zwingend vorgeschrieben.
- Sie haben unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug oder Fahrzeug teilgenommen oder sonstige Auffälligkeiten mit Drogen oder Arzneimitteln (auch außerhalb des Verkehrs mit Anhaltspunkten für missbräuchlichen Konsum oder Abhängigkeit) gezeigt.
Kann ich mich gegen eine MPU-Anordnung wehren?
Wird die Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) angeordnet, kann in den meisten Fällen (z.B. Alkohol über 1,6 Promille, zu viele Punkte, harte Drogen) kein Rechtsmittel eingelegt werden. Die MPU ist lediglich eine vorbereitende Maßnahme zur Entscheidung über die Fahreignung und damit kein angreifbarer Verwaltungsakt. Trotzdem gibt es Fälle, in denen es sich lohnen könnte, die Behörde von ihrer Anordnung abzubringen, wenn z. B. die Entziehung der Fahrerlaubnis droht.
Welchen Sinn macht eine medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU)?
Die Fahrerlaubnisbehörde muss prüfen, ob zukünftig von Ihrem Verhalten im Straßenverkehr keine Gefahr mehr ausgeht. Die MPU ist nicht als zusätzliche Strafe zu verstehen. Sie bietet Ihnen die Möglichkeit darzulegen, dass Sie inzwischen die richtigen Schlüsse aus Ihrem früheren Verhalten gezogen haben. Sie können zeigen, von Ihnen wird keine besondere Gefahr mehr ausgehen.
Darf ich mit einem positiven Gutachten wieder fahren?
NEIN. Das Gutachten muss erst bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben werden. Dies entscheidet, ob man wieder fahren darf (geeignet ist).
Ab wann muss ich einen neuen Führerschein machen?
Die Fahrerlaubnisbehörde kann eine Fahrprüfung anordnen, wenn angenommen wird, dass die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht (mehr) ausreichend vorhanden sind. Dies muss sie dann im Einzelfall begründen (Einzelfallprüfung). In manchen Behörden gibt es hierzu Verfahrensgrundsätze (z.B.: War der Führerschein länger Entzogen als im Besitz? Ist er schön länger als 5 Jahre nicht mehr im Besitz?) Grundsätzlich kommt hier § 20 Abs. 2 FeV zum tragen. Einerseits werden die theoretischen Kenntnisse nach § 16 Abs. 1 FeV sowie andererseits die praktischen Fähigkeiten geprüft.
Bisherige Erfahrungen zeigen, nach zehn Jahren erscheint es offensichtlich immer vertretbar, dass die theoretische und praktische Prüfung verlangt werden kann. Bei einem so langen Zeitraum spielen die fehlende Fahrpraxis sowie etwaige technische Neuerungen eine entscheidende Rolle.
Bisher ist mir auch kein Fall bekannt, der dahingehend überzeugen konnte, dass er im Ausland legal mit einer ausländischen Fahrerlaubnis gefahren war.
In welchen sonstigen Fällen bekomme ich den Führerschein nicht sofort wieder?
Wurde die Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit entzogen, ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder besonderem Aufbauseminar Voraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn ein solches nicht schon absolviert wurde. Ein besonderes Aufbauseminar wird erforderlich, wenn dem Entzug ein Alkoholdelikt oder die Verkehrsteilnahme unter anderen berauschenden Mitteln vorausgegangen war.
Was mache ich mit dem Gutachten?
Niemand ist gezwungen sein Gutachten vorzulegen.
Ein positives Gutachten sollten Sie logischerweise bei der Fahrerlaubnisbehörde bzw. Führerscheinstelle vorlegen. Bei negativen Gutachten scheiden sich die Geister. Manche sagen, nie vorlegen, andere sagen auch vorlegen, da das Gutachtenergebnis für die Behörde nicht bindend ist. In Einzelfällen ist es tatsächlich, trotz negativer MPU, zur Erteilung gekommen. Vorher sollte man sich beraten lassen, ob und inwieweit das für die Zukunft schädlich sein könnte.
Meine persönliche Auffassung ist, auch mit einem negativen Gutachten kann man der Behörde zeigen, dass man offen zur Problematik steht und bereit ist, sich den vom Gutachter erkannten Problembereichen zu stellen und diese zu beseitigen. In einer weiteren Begutachtung kann man dies dann zeigen.
Wann erfahre ich das Ergebnis der MPU?
Die Gutachter können meist noch am Untersuchungstag das voraussichtliche Ergebnis mündlich mitteilen. Der Psychologe soll Sie so lange begutachten, bis er zu einem Ergebnis kommen kann. Wenn bei dem Leistungstest oder medizinisch alles in Ordnung ist, dann steht dem positiven Ergebnis der MPU nicht mehr im Wege.
Das endgültige Ergebnis steht allerdings erst fest, wenn alle Befunde (z. B. Laborwerte, Therapieberichte, etc.) vorliegen. Gelegentlich ist es erforderlich, dass sich die Gutachter mit dem Kollegen beraten müssen.
Muss ich den Termin zur MPU selbst vereinbaren?
Da Sie einen Vertrag mit der Begutachtungsstelle haben, sind Sie auch verpflichtet, den Termin selber zu vereinbaren. Es sei denn, Sie haben jemanden damit beauftragt und eine entsprechende Vollmacht liegt vor.
Wie lange dauert die MPU und sind Termine nachmittags möglich?
Eine MPU dauert ca. 4 Stunden (Fragebögen, Tests, medizinische Untersuchung, psychologisches Gespräch). Da selbst bei guter Planung nicht alles planbar ist – mache Menschen brauchen länger, um ihr Anliegen dem Psychologen erklären zu können; andere benötigen eine Testwiederholung; die Urinabgabe will nicht klappen – kann es zu längeren Aufenthaltszeiten am Tag der MPU in der Begutachtungsstelle kommen.
Was kostet eine MPU?
Die Kosten für eine MPU sind zum 01.08.2018, nach 10 Jahren, erstmals erhöht worden. Die frühere bundesweit gleiche Gebühr für eine Fragestellung gibt es nicht mehr. Jede Begutachtungsstelle hat nun eigene Preise. Die Preisunterschiede kann man nur vor Ort erfragen.
Was ist, wenn ich ein laufendes Verfahren habe?
„Wie kann ich meinen Punktestand beim KBA Flensburg in Erfahrung bringen?“
Das geht einfach und kostenlos: Das Formular finden Sie bei www.kba.de. Einfach ausfüllen, unterschreiben und zusammen mit einer Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) nach Flensburg einsenden.
„Wie kann ich meinen Punktestand beim KBA Flensburg in Erfahrung bringen?“
Unbürokratisch und kostenlos: Das Formular finden Sie bei www.kba.de. Einfach ausfül- len, unterschreiben und zusammen mit einer Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) nach Flensburg einsenden.
Wie lange werden Verkehrsverstöße und Punkte in Flensburg gespeichert?“
Ab dem 01.05.2014: Jeder Punkt wird nach Ablauf seiner Tilgungsfrist gelöscht. Punkte entstehen am Tattag. Die Tilgungsfrist beginnt bei Rechtskraft. Punkte sind noch ein Jahr nach Tilgung sichtbar (Überliegefrist). Einträ- ge in der Probezeit bleiben mindestens bis zu deren Ende bestehen.
– 10 Jahre für Straftaten, bei denen das Gericht die Fahrerlaubnis entzieht (3 Punkte)
– 5 Jahre für alle anderen Straftagen und für Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot (2 Punkte)
– 2,5 Jahre für verkehrssicherheitsrelevante Ordnungswidrigkeiten ab 60,- € Bußgeld (1 Punkt)
Tilgungshemmung: Entfällt ab 01.05.2014
„Starte ich nach Neuerteilung meiner Fahrerlaubnis wirklich mit 0 Punkten?“
Ja und zwar ab 01.05.2014 sowohl nach einem Entzug der Fahrerlaubnis als auch nach einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis. Doch Vorsicht bleibt geboten: Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde sind nicht erst bei 8 Punkten möglich. Auch einzelne schwere Ver- stöße oder ähnliche Delikte können (wieder) behördliche Eignungszweifel begründen.
„Bekommt man bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis nochmal eine Probezeit?“
Nein, wenn Sie bei Entziehung nicht mehr in der Probezeit waren. Eine Probezeit gibt es immer nur einmal im Leben – für den ers- ten „großen“ Führerschein (ab Leichtkraftrad oder PKW, nicht nur für Klasse M, L, oder T). Ein Entzug der Fahrerlaubnis unterbricht die Probezeit. Sie geht nach der Neuerteilung so lange weiter, bis man insgesamt 4 Jahre Probezeit hatte.
„Bekomme ich für falsches Parken Punkte?“
Ab einem Bußgeld von 60,- € gibt es Punkte.
Wann muss ich welche Laborbefunde und Abstinenzbelege machen lassen?
Hier handelt es sich um ein schwieriges Thema. Alle Ausnahmefälle zu erläutern wäre zu komplex. Im Einzelfall ist immer eine kompetente Beratung sinnvoll. Trotzdem gibt es einige Regelanforderungen.
Bei Alkoholabhängigkeit: ein Jahr nachgewiesene Abstinenz nach der Therapie.
Zur Bestätigung von Alkoholabstinenz wird das Ethylglucuronid, kurz EtG eingesetzt. Es handelt sich um ein Stoffwechselprodukt des Alkohols. Im Rahmen eines Kontrollprogramms nach unvorhersehbarer, kurzfristiger Einbestellung wird dies unter Sichtkontrolle über Urin kontrolliert.
Der Beleg einer Alkoholabstinenz durch EtG kann auch über Haare geführt werden. Mit einer Haaranalyse kann man maximal drei Monate abdecken. Hier sind wiederum Besonderheiten zu beachten, da es sich um einen Rückblick handelt und alte, noch nicht ausgefallene Haare noch EtG enthalten können.
Bei Drogen- und/oder Medikamentenabhängikeit: ein Jahr nachgewiesene Alkoholabstinenz nach der Therapie.
Zur Bestätigung von Abstinenz werden illegale Betäubungsmittel und Medikamente im Rahmen eines Kontrollprogramms nach unvorhersehbarer, kurzfristiger Einbestellung unter Sichtkontrolle über Urin kontrolliert. Hatte man früher auch Opiate konsumiert, wird der Test erweitert.
Der Beleg einer Abstinenz kann auch über Haare geführt werden. Mit einer Haaranalyse kann man maximal sechs Monate abdecken. Hier sind wiederum Besonderheiten zu beachten, da es sich um einen Rückblick handelt und alte, noch nicht ausgefallene Haare noch BTM enthalten können. Haare können auch von außen mit BTM in Kontakt kommen (z.B. Rauch) und diese einlagern.
Bei Konsum sogenannter harter Drogen: i.d.R. ein Jahr Abstinenz (nach Therapie)
Bei Alkoholkonsum mit wiederkehrenden erheblichen Problemen (z.B. mehrere Verurteilungen wegen Alkohol, weitere Trunkenheitsfahrten nach positiver MPU oder Teilnahme an einer Nachschulung, Hinweisen auf Kontrollverlust): i.d.R. ein Jahr Abstinenz (nach Therapie)
Achtung!
Abstinenzbelege sind dennoch kein „Beweis“ für Ihre Abstinenz oder Ihre Fahreignung, sondern nur ein Baustein für eine positive MPU. Die Frage der Rückfallwahrscheinlichkeit ist ein psychologisches Thema und bedarf der gesonderten Bearbeitung.